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Bundesagrarministerium stärkt den tierärztlichen Notdienst und die Landtierärzte

Bundeskabinett beschließt Änderung der Tierärztegebührenordnung

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 5. November 2019 die von der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, vorgelegte Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung beschlossen.

Die neue Verordnung trägt dazu bei, die finanzielle Situation der Praxen zu verbessern. Das ist vor allem wichtig, um den tierärztlichen Notdienst zu gewährleisten. Aber auch die Arbeit in den Nutztierpraxen auf dem Land kann dadurch attraktiver werden, denn dort fehlen regional bereits Tierärzte.

Enthalten ist eine neue Gebührenstruktur für den tierärztlichen Notdienst. Für Leistungen während dieses Dienstes wird etwa eine Grundgebühr von 50 Euro eingeführt. Außerdem verlängert sich die Nachtzeit um zwei Stunden. Sie beginnt bereits um 18 Uhr und endet um 8 Uhr des Folgetages. Die Verordnung geht einer allgemeinen Überarbeitung der gesamten Tierärztegebührenordnung voraus, die das Ziel hat, die Einkommensstruktur in Tierarztpraxen adäquat zu gestalten.

In den Blick genommen wird überdies die Situation von Tierheimen, die aufgrund der hohen Kosten und der teils unzureichenden Finanzierung über die Länder vor Herausforderungen stehen. Sie sollen die Möglichkeit bekommen, für eigene gehaltene Tiere Bestandsbetreuungsverträge abzuschließen, wie dies bereits für Nutztierhalter gilt. Mit diesen Verträgen können niedrigere Gebühren vereinbart werden. Die Kosten für die Behandlung von Tieren in Tierheimen werden so wirksam reduziert.

Zusammengefasst sieht die Verordnung vor:

  • Für Leistungen während des Notdienstes wird eine Notdienstgrundgebühr in Höhe von 50 Euro eingeführt und es ist nunmehr mindestens der zweifache Gebührensatz anzusetzen.
  • Zusätzlich wird die Möglichkeit eingeräumt, abhängig vom Aufwand den vierfachen Gebührensatz abrechnen zu können.
  • Die Nachtzeit wird um zwei Stunden verlängert, indem sie bereits um 18 Uhr (vorher: 19 Uhr) eines Tages beginnt und um 8 Uhr (vorher: 7 Uhr) des Folgetages endet.
  • Der Beginn des Wochenendes wird von Samstag 13 Uhr auf Freitag 18 Uhr verschoben.
  • Das Wegegeld, das bei Besuchen der Tierhalter anfällt, wird vereinheitlicht und angepasst und beträgt nun 3,50 Euro pro Doppel-Kilometer, mindestens jedoch 13 Euro.

Quelle: https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2019/227-Tieraerztegebuehrenverordnung.html